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Satzung
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                                              Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen FC Schalke 04 Fan Club „Attacke“ Hamm                                                             Der Verein hat seinen Sitz in Hamm / Westfalen                                                                                               Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins  

Zweck des Vereins ist es, den  FC Schalke 04 bei dessen Heim- und Auswärtsspielen zu unterstützen.         Dies sollte immer dem Fair- Play – Gedanken entsprechen. Jedes Mitglied soll sich vor, während und nach den Veranstaltungen des Vereins sportlich fair verhalten. 

Die Ablehnung von Rassismus und Gewalt ist verpflichtend.                                                                        Auch soll die Jugendarbeit gepflegt werden.                                                                                                  Des Weiteren sollen sportliche Veranstaltungen der Mitglieder untereinander sowie mit anderen Fan-Clubs gefördert und dadurch Geselligkeit gepflegt werden.                                                                                  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                             Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.                                                       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch zu hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in einem Verband 

Der Verein ist Mitglied im Schalker Fanclub Verband (SFCV).                                                                        Er erkennt die Satzung und die Ordnung des SFCV an.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft                                                                                                                                                               Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die geeignet und bereit ist, die ideellen Ziele und Zwecke des Vereins i. S. § 2 mit zu unterstützen.                                                                                  Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.                                                                        Der Aufnahmeantrag in den Verein ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten.                                  Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.                         Sofern der Verein ein einheitliches Formular als Aufnahmeantrag zur Verfügung stellt, ist der Aufnahmeantrag auf diesem Formular zu stellen.                                                                                           Bei Antragstellung ist eine Einzugsermächtigung zum Einzug des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Forderungen des Vereins gegen das Mitglied zu erteilen.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.                                 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.                                          Die Entscheidung ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.                                Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und des ersten fälligen Jahresbeitrages.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.)Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen, Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Jedes Mitglied ist verpflichtet das Ansehen des Vereins zu wahren. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.

2.)Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, sofern sie das 16. Lebensjahr erreicht haben. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zu lässig. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen.

3.)Kartenbestellungen sind verbindlich und werden nur in Verbindung mit der Busfahrt abgegeben und abgerechnet, dies gilt auch für erworbene Dauerkarten.


§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

1.)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen  Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberichtigtem Vorstandsmitglied.

2.)Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann nur nach schriftlichem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen.       Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                   Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder seine Satzung, bei grob unsportlichem Verhalten, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins und bei anderem vereinsschädigendem Verhalten.
Als vereinsschädigendes Verhalten gilt insbesondere das Anbieten von über den Verein erworbenen Eintrittskarten zu Spielen des FC Schalke 04 e.V. bei eBay oder einen anderen Internet-Auktionshaus      sowie überhaupt die Weitergabe von über den Verein erworbenen Eintrittskarten an Nichtmitglieder ohne Rücksprache mit dem Verein.

3.)Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auch dann, wenn ein Mitglied seinen fälligen Jahresbeitrag  nicht bis zum  31.03. des Jahres bezahlt hat.

§ 7  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils bis zum 31.03. des laufenden Jahres im Voraus fällig.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Hauptversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Auszubildende, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Schüler, Studenten und Arbeitslose zahlen die Hälfte des festgelegten Jahresbeitrages.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)die Hauptversammlung
b)die Mitgliederversammlung
c)der Vorstand

§ 9  Der Vorstand
      
1.)Der Vorstand besteht aus

a)dem /der 1. Vorsitzenden
b)dem /der stellvertretender Vorsitzenden
c)dem /der 1. Schriftführer
d)dem /der stellvertretender Schriftführer
e)dem /der 1. Kassierer
f)dem /der stellvertretender Kassierer
g)4 Beisitzer

Vereinsämter sind Ehrenämter.

2.)Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds kann die Wahl schriftlich und /oder geheim durchgeführt werden, oder wenn mehr als ein Vorschlag besteht.
Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Stimmenenthaltung der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung werden alle Stellvertreter für 1 Jahr gewählt, alle anderen Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren. Dadurch ist gewährleistet, dass in einem Jahr alle 1. Vorstandsmitglieder, und im darauf folgendem Jahr alle stellv. Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Das bedeutet in der Praxis, dass in jedem Jahr zumindest ein Teil des Vorstandes neu gewählt werden muss.
Eine Wiederwahl ist möglich.

3.)Wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr

4.)Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.

5.)Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6.)Der Verein wählt jeweils 2 Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins überwachen. Sie dürfen jedoch nicht Vorstandsmitglieder sein. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.         Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10   Hauptversammlung

Die Hauptversammlung tritt einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammen.                       Sie ist schriftlich und unter der Vorlage der Tagesordnung 14 Tage vorher vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.                       Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschliesst die Hauptversammlung. Beschlüsse auf der Hauptversammlung sind im Protokoll schriftlich festzuhalten und von dem Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Hauptversammlung hat im Gegensatz zur Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

1.)Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes für das vergangene Geschäftsjahr.
   Dieser wird vom Vorstand aufgestellt.
2.)für dessen jährliche Entlastung
3.)für die Wahl eines Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
4.)für die Wahl zweier Kassenprüfer (jährlich eine Neubesetzung)
5.)zu endgültigen Ausschlüsse von Mitgliedern
6.)zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
7.)Zur Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per Email einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Der Verein kann sich nur dann auflösen, wenn zu diesem Zweck eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.

Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.

Auf Antrag von mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Satzungsänderung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher auf der Versammlung anwesenden und nach der Satzung stimmberechtigten Personen.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Zweck zu.
Sollte eine Satzungsänderung erforderlich sein, ist der Vorstand befugt, diese Satzungsänderung vorzunehmen und zu beschließen.
Er hat der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu geben.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.
Der Verein haftet insbesondere nicht für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des Vereins (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden

§ 14 Schluss und Übergangsbestimmungen

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder es später werden, bleiben davon die übrigen Bestimmungen unberührt.
Die unwirksame oder nichtige Regelung soll durch eine sinngemäße gleiche Regelung ersetzt werden.
Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.



Hamm, im März 2009

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